Amtsgericht Neubrandenburg: Inkassokosten im Mahnbescheid nicht zulässig

Mit dem Urteil 4 O 121/25 vom 21.10.2025 hat das Amtsgericht Neubrandenburg sehr klar formuliert, dass Inkassokosten in einem Mahnbescheid nicht zulässig sind, wenn der Gläubiger Forderungen gewerbsmäßig aufkauft.
Darin heißt es: " Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt aus (eigenem Recht) ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Inkassokosten i.H.V. .... € zu."
Nach Sicht des Gerichtes kaufe die Klägerin - wie ihr Name (R.S Factoring GmbH) schon sagt, "... gewerbsmäßig Forderungen anderer Unternehmen an bzw. lässt sich die Forderungen anderer Unternehmen abtreten und macht diese dann gewerbsmäßig geltend. Damit handelt es sich bei der Klägerin um eine bei der Beitreibung von Forderungen Dritter geschäftserfahrene Gesellschaft in Rechtsform einer GmbH, die zur außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung keiner Hilfe durch Inkassounternehmen bedarf. Die aus einem solchen Verstoß des Gläubigers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht erwachsenen Kosten hat der Schuldner nicht zu tragen."
Oder einfach gesagt: Das Unternehmen kauft regelmäßig Forderungen auf. Es kennt sich also mit solchen Forderungen aus. Deswegen ist ein zusätzliches Inkassounternehmen für diese gekaufte Forderung nicht erforderlich. Die Kosten dafür darf das Unternehmen dem Schuldner nicht in Rechnung stellen.
Was Sie tun können:
Zumindest im Gerichtsbezirk des Amtsgerichtes Neubrandenburg können sich Betroffene darauf berufen. Sie können nur gegen die Inkassokosten im Mahnbescheid einen Teil-Widerspruch einlegen. Dafür haben sie zwei Wochen Zeit.
Einem Mahnbescheid liegt stets eine Vorlage für einen Widerspruch bei.
In Zeile "3" dieser Vorlage besteht die Möglichkeit, einem Teil des Anspruchs zu widersprechen. Dazu ist diese Zeile anzukreuzen und in dem letzten Feld dieser Zeile die Summe der Inkassokosten einzutragen. Dieses Feld ist überschrieben mit "den anderen Nebenforderungen wegen eines Betrages von". Dieser Widerspruch ist dann unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zu schicken. Die Adresse steht bereits auf dieser Vorlage. Eine Kopie oder ein Foto zu machen, ist sinnvoll.
Was passiert nach dem Widerspruch?
Es gibt Gläubiger, die nach einem solchen Widerspruch mit Klage drohen. Das wäre grundsätzlich möglich. Aber: Die Gläubiger wissen selbst, solche Inkasso-Kosten sind umstritten. Statt dessen erleben wir, dass ein solcher Widerspruch immer wieder akzeptiert wird. Dann bekommt der Schuldner einen TEIL-Vollstreckungsbescheid auf dem der Widerspruch vermerkt ist. Die Inkasso-Kosten sind dann nicht festgesetzt.
Droht dennoch eine Klage?
Es ist dennoch auch möglich, dass der Gläubiger klagt. Mit dem oben genannten Urteil müssen Unternehmen jedoch damit rechnen, dass ihre Klage abgewiesen wird. Das gilt zumindest für solche Unternehmen, die Forderungen kaufen. Das ist bei den Groß-Konzernen meist der Fall.
Im Kontakt mit Gläubigern können Sie auf oben genanntes Urteil verweisen, zum Beispiel mit Verweis auf diese Seite.