Hilfe bei Stromschulden und Stromsperre
Stromschulden können schnell zu einer Sperre führen. Grund genug sich um eine gute Lösung zu kümmern.
Foto:Caritas im Norden
Zuerst: Direkt mit dem Stromanbieter verhandeln
Auch wenn es für Euch auf den ersten Blick ausweglos erscheint, der erste Weg für eine Lösung geht immer zum Stromanbieter selbst. Die Stromanbieter sind an einer guten Lösung interessiert, wollen aber eine schnelle Tilgung und eine Sicherheit, dass Vereinbarungen eingehalten werden. Bei Bezug von Sozialleistungen kann es hilfreich sein, anzubieten, eine Rate und den Abschlag direkt vom Jobcenter/Sozialamt zahlen zu lassen. Ist der Strom bereits gesperrt wird der Anbieter frühestens den Strom wieder anklemmen, wenn der gesamte Rückstand getilgt ist. Bei diesen Verhandlungen ist in der Regel auch das Vermögen einzusetzen, das im Rahmen des Sozialhilfebedarfs an sich geschützt ist. Zu prüfen wäre gegebenenfalls, ob der Stromverbrauch im laufenden Jahr niedriger ausfällt und eine Anpassung des Abschlages möglich ist. Bevor Ihr die nächsten Schritte in Angriff nehmt, wird erwartet, dass vorab mit dem Stromanbieter verhandelt wurde.
Daher ist es für euch wichtig sich zu merken, wann und mit welchem Ergebnis Ihr mit dem Stromanbieter gesprochen habt.
Eine zweite Möglichkeit ist, den Stromanbieter wechseln
Sofern noch Strom bezogen wird, ist wohl Euer vorrangiges Ziel, die Stromlieferung zu erhalten und nicht die Schulden zu tilgen. Das klingt jetzt ein bisschen verrückt: Für Euch kann der Wechsel zu einem anderen Anbieter eine ernsthafte Alternative sein. In jeder Region gibt es einen Stromanbieter als Grundversorger, in Neubrandenburg ist das die Neubrandenburger Stadtwerke, im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in den meisten Fällen E.ON. Sofern man bei dem zuständigen Grundversorger keine Schulden hat, ist dieser verpflichtet, die Stromlieferung zu übernehmen.
Allerdings kann ein häufiges Wechseln des Anbieters mit jeweils bleibenden Stromschulden als Eingehungsbetrug verstanden werden.
Bevor also ein Darlehen beantragt werden kann, ist es meist erforderlich, mehrere Ablehnungen von anderen Stromanbietern vorzulegen.
Die dritte Möglichkeit: Darlehen beim Jobcenter / Sozialamt beantragen
Erst wenn alle Eigenbemühungen gescheitert sind oder der Stromschuldner aufgrund seiner persönlichen Situation nicht in der Lage ist, seine Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen, besteht Aussicht, ein Darlehen vom Jobcenter/Sozialamt zu bekommen.
Im Übrigen sind das Sozialamt und die Jobcenter verpflichtet, die Betroffenen bei der Verhandlung zum Erhalt der Stromlieferung zu unterstützen.
Ob das Sozialamt / Jobcenter ein Darlehen ausreicht hängt von Merkmalen ab, die ein solches Darlehen rechtfertigen. Vor allem muss die Unterstützung durch ein Darlehen tatsächlich geeignet sein, die Energieversorgung (dauerhaft) sicherzustellen. Andere von Gerichten ausgearbeitete Merkmale sind:
- der betroffene Personenkreis, ob z.B. Kleinkinder oder behinderte Menschen betroffen sind,
- die Höhe der Rückstände und die Ursachen,
- das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit.
Aber: Ein Darlehen kann nicht alleine deshalb versagt werden, weil es sich um einen Singlehaushalt handelt oder dem Betroffenem wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Sozialamt / Jobcenter muss jeden Antrag individuell prüfen.
Klage gegen den Stromanbieter / Einstweilige Verfügung
Ist die Stromsperre unverhältnismäßig und besteht eine hinreichende Aussicht, dass die Stromschulden getilgt und der Stromabschlag künftig gezahlt werden, darf der Stromanbieter nicht abklemmen.
Unverhältnismäßig kann die Stromsperre sein, wenn
- es sich einen erstmaligen Verzug handelt,
- die Rückstände gering sind,
- die Folgen der Sperre schwerwiegend sind, weil zum Beispiel Kleinkinder oder pflegebedürftige Menschen in der Wohnung leben.
- Schwerwiegend kann auch sein, wenn erhebliche Vorräte in der Gefriertruhe/ Kühlschrank verderben, Gesundheitsschäden drohen (wenn z.B. die Heizung im Winter deswegen nicht zu betreiben ist oder Betroffene ihre berufliche Tätigkeit von zu Hause nicht mehr ausüben können.
Hinreichende Zahlungsaussicht besteht, wenn Abschlags- und Ratenzahlungen (wieder) aufgenommen wurden und die Tilgung der Stromschulden in einem absehbaren Zeitraum möglich ist, z.B. durch Einsatz von Weihnachtsgeld oder das Erschließen zusätzlicher Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag. Dazu reicht es, mit den entsprechenden Unterlagen einen Antrag bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes zu stellen. Mehr Aussicht auf Erfolg hat eine solche Klage, wenn Betroffene einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen. In diesem Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe sinnvoll.