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Mutter und Kind auf der Flucht im Ukraine-Krieg
Es gibt eine Perspektive am Ende schuldenfrei

Verbraucherinsolvenz

Für Verschuldete, die sich nicht in der Lage sehen, ihre Schulden zurückzuzahlen, ist die Verbraucherinsolvenz eine Chance, wieder schuldenfrei zu werden.

Ehepaar liest ein Flyer

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren soll überschuldeten Menschen wieder ein Neuanfang ermöglicht werden.  

Es gibt keine Mindestschuldensumme für einen Insolvenzantrag. Auch mit vermeintlich kleinen Beträgen unter 2.000 € kann ein Verfahren beantragt werden. Es ist aber zu beachten, dass das Verfahren selbst mindestens ca. 2.000 € kostet und die Kosten zunächst nur gestundet werden. Bei kleinen Beträgen ist es leichter möglich, mit wenig Geld erfolgreich Vergleiche zu verhandeln. Im Schnitt konnten in unserer Beratungsstelle im Jahr 2015 Vergleichssummen mit 27 % der Gesamtschuld erreicht werden.

Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, sollte sich im Klaren sein, dass das Verfahren drei Jahre läuft, bevor die Restschuldbefreiung erteilt wird. Es ist wichtig, sich in den drei Jahre stets mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen. Was das heißt erklärt der Verwalter in einem persönlichen Gespräch am Anfang des Verfahrens. Zudem sollten sich Ratsuchende hinreichend sicher sein, dass keine neuen Schulden entstehen können. Gerade wenn ein Haushalt über wenig Geld verfügt sind eine gute Haushaltsplanung und sparsames Wirtschaften der Schlüssel für eine erfolgreiche Insolvenz. Sofern keine Insolvenzmasse gesammelt werden konnte wird am Ende zwar die Restschuldbefreiung erteilt, dennoch fordert der Staat die Insolvenzkosten ein. Zu diesem Zeitpunkt muss dann ein neuer Stundungsantrag gestellt werden. Vier weitere Jahre kann die Gerichtskasse versuchen, die Insolvenzkosten einzufordern, bis auch diese erlassen werden.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind viele Schuldnerinnen und Schuldner erleichtert. Der Stress ist weg, der Briefkasten bleibt leer und es gibt eine Perspektive. Ob dies der richtige Weg, kann in der Schuldnerberatung besprochen werden.

Autor/in:

  • Nicolas Mantseris

Häufig gestellte Fragen zur Insovenz

Ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich der richtige Ausweg aus den Schulden?

Die Insolvenzordnung hat in den vergangenen Jahren mehreren hunderttausend Menschen die Möglichkeit gegeben einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Sie sind durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren von Schulden befreit befreit worden. Dieses Verfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert drei Jahre, ist ein wenig aufwendig und auch hürdenreich. 

Es gilt abzuwägen, ob es neben der Insolvenz Alternativen gibt? Prüfen Sie, ob es die Möglichkeit gibt, in einem absehbaren Zeitraum mit Vergleichen Lösungen zu finden. 

Zudem sollten Sie prüfen, wie sicher es ist, dass in der kommenden Zeit keine neuen Schulden entstehen. Wie stabil ist Ihre Lebenssituation, wie sicher Ihr Arbeitsplatz und Ihre Haushaltsplanung? Sind Sie zum Unterhalt verpflichtet?

Gibt es aktuelle Miet- und Stromschulden? Dafür müsste vorrangig eine Lösung gesucht werden.

Es ist Aufgabe der Schuldnerberatung, Sie bei der Klärung zu Unterstützung und Sie im Kontakt mit den Gläubigern und bei einer möglichen Antragstellung zu begleiten. 

 

 

Wie viel kostet das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Erfahrungswerte schwanken zwischen 1.500 EUR und 2.500 EUR. Wenn Sie aus eigener Kraft die Kosten nicht aufbringen, können Sie die Stundung (Zahlungsaufschub) der Kosten beantragen. Diese werden dann zunächst von der Staatskasse getragen. Sollten Sie dann während des Verfahrens pfändbare Beträge erzielen, werden diese zunächst mit den Verfahrenskosten verrechnet. Erst wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, werden Zahlungen an Gläubiger geleistet.

Beachten Sie: Sollten am Ende des Verfahrens jedoch Kosten offen sein, müssen Sie einen erneuten Stundungsantrag stellen und  noch weitere 4 Jahre nachweisen, ob sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, verauslagte Kosten weiter zu tilgen. Erst nach 4 Jahren werden die dann noch offenen Verfahrenskosten auf Antrag erlassen.

 

Werde ich alle Schulden los?

Wenn zu Ihren Schulden auch Bußgelder, Geldstrafen oder sogenannte Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (z. B. Schadenersatz) gehören - nein. Zu prüfen ist auch, ob Unterhaltsschulden oder Steuerschulden restschuldbefreiungsfähig sind. Sollten Geldstrafen oder Bußgelder offen sein, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem Schuldnerberater, da diese Forderungen nicht so einfach in einen Insolvenzplan aufgenommen werden können bzw. ohne Zahlung die Inhaftierung drohen kann.

Auch Schulden, die während des Verbraucherinsolvenzverfahrens neu entstehen, werden nicht erlassen.

Insolvenz beendet - Was nun?

  • Wenn im Rahmen der Verbraucherinsolvenz die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden konnten, müssen Sie nach dem Ende der Insolvenz einen neuen Stundungsantrag stellen. Sofern Sie auf Dauer zahlungsunfähig sind, werden die Verfahrenskosten spätestens nach vier Jahren ebenfalls entlassen. Die Schuldnerberatung unterstützt Sie dabei.
  • Sofern es (ruhende) Altpfändungen auf dem Girokonto gibt, ist es jetzt Zeit, diese Pfändungsbeschlüsse anzufechten. Entweder nehmen die Gläubiger auf ihre Anfrage hin, diese Pfändungen einfach zurück oder sie müssen den vom Gericht erlassen Pfändungsbeschluss anfechten. 
  • Die Auskunfteien (wie die Schufa) dürfen die Angaben über die erteilte Restschuldbefreiung speichern. Wie lange ist aber umstritten. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass eine Speicherung weitere drei Jahre bis zum Jahresende möglich ist. Diese Praxis wird aber angezweifelt. Das Oberlandesgericht Schlewig-Holstein sagt, die Daten dürfen nur sechs Monate gespeichert, solange wie sie auch vom Gericht veröffentlicht ist. Dazu ist nun auch eine Klage beim Europäischen Gerichtshof anhängig (weitere Informationen bei Soziale Schuldnerberatung Hamburg)

Laura und Basti und das Verbraucherinsolvenzverfahren

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