Immer wieder kommen Ratsuchende ganz aufgelöst in die Beratung, weil der Automat die Karte geschluckt hat oder sie nicht mehr mit Karte bezahlen konnten. Das Konto ist gesperrt.
Und immer wieder ist die Lösung in einem ersten Schritt ganz einfach. Wir schicken sie zur Bank. Auf Antrag muss die Bank das bestehende Konto in ein P-Konto umwandeln, also ein Pfändungsschutzkonto. Dann bleibt zwar die Pfändung bestehen. Aber ein Sockelbetrag ist automatisch auf dem Konto geschützt. Ab 1. Juli wird dieser Betrag auf 1.560 € erhöht und wird jährlich angepasst.
Die Bank muss das Konto im übrigen auch dann umwandeln, wenn Du im Dispo steckst oder selbst einen Ratenkredit bei der Bank laufen hast. Wir erleben regelmäßig, dass Banken und Sparkassen sich in diesem Fall weigern. Das ist üblicherweise nicht zulässig. Dann kannst Du dich gerne vorbereiten und selbst im Gesetz nachlesen. Das steht gleich zweimal in der Zivilprozessordung, im § 850 k (1) ZPO und noch einmal ausführlicher im § 901 der ZPO.
Bei einer Kontopfändung musst Du Dich entweder schnell mit dem Gläubiger einigen oder aber Du musst das Konto in ein P-Konto umwandeln. Dafür hast du vier Wochen Zeit.
Der gerade genannte geschützte Sockelbetrag in Höhe von 1.560 € wird immer auf den Kalendermonat gerechnet. Also, alle Geldeingänge werden in diesem Monat zusammengerechnet. Das ist normalerweise Dein Lohn oder zum Beispiel Bürgergeld, aber zum Beispiel auch eine Erstattung, wenn du etwas Bestelltes zurückschickst. Auch wenn Deine Oma dir Geld überweist, zählt das dazu. Du musst also im Blick behalten, dass Deine Geldeingänge nicht höher sein sollten, als der für Dich geltende Sockelbetrag.
Bist Du verheiratet oder hast Du Kinder? Dann kannst Du prüfen, ob der Sockelbetrag angehoben werden kann, zum Beispiel für das Kindergeld. Es gibt auch für jedes Kind einen zusätzlichen Freibetrag. Entsprechende Bescheinigungen stellen Schuldnerberatungsstellen aus.
Zum Stichwort ‚verheiratet‘: Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, also ein Konto, dass beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, muss das Konto geteilt werden. Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden.
Die übrigen Konditionen Deines Kontos sollen sich nicht ändern. Du solltest auch weiter Deine Debitkarte bzw. EC-Karte zum Einkaufen nutzen können.
Vielleicht auch wichtig: Der P-Konto-Schutz wird in der Schufa eingetragen. Es soll sicher gestellt werden, dass Du nicht noch mehr P-Konten führst.
Ich halte das P-Konto für eine gute und einfache Möglichkeit, das Existenzminimum auf dem Konto zu schützen. In der Grundstruktur ist es einfach und für die üblichen Zahlungsvorgänge sollte es im laufenden Betrieb mit Deinem Einkommen unterhalb Deines Sockelbetrages keine Schwierigkeiten geben.
Das P-Konto ist auf die Bedürfnisse von Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtet. Zwar wäre es grundsätzlich auch für Selbständige möglich, ein P-Konto zu führen, aber die Umsätze sind nicht in Gänze geschützt.
Wenn man so will, ist das P-Konto eine deutsche Erfindung. Gerade neuere Banken oder Fintechs haben ihren Sitz nicht unbedingt in Deutschland. Hier trifft der europäische Traum von offenen Grenzen auf die triste Pfändungswirklichkeit. Ich finde das ziemlich krass: Einzelne europäische Banken verweigern das Einrichten eines P-Kontos. Sprich die Schuldnerberatung an, wenn Du hier ein Problem hast.
Wenn diese Folge für die informativ war, dann höre Dir auch die kommende Folge an, wenn es um die P-Kontobescheinigungen geht. Eine wirklich gute Reform war die Einführung einer Ansparmöglichkeit auf dem P-Konto. Das will ich in der dritten Folge erklären. Und in einer letzten Folge mache ich dich auf ein paar fiese Fallen aufmerksam, die du beachten solltest.